Beitrags- und Gebührensatzung BGS - WAS -
der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung
vom 08.12.2011


Geändert durch:
1. Änderungssatzung vom 11.09.2015 / in Kraft getreten am 01.10.2015
2. Änderungssatzung vom 10.09.2020 / in Kraft getreten am 01.10.2020
3. Änderungssatzung vom 29.07.2022 / in Kraft getreten am 01.10.2022
4. Änderungssatzung vom 01.12.2022 / in Kraft getreten am 01.01.2023
5. Änderungssatzung vom 01.09.2023 / in Kraft getreten am 01.10.2023
6. Änderungssatzung vom 01.12.2023 / tritt in Kraft am 01.01.2024

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - (BayRS 2024-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.1994 (GVBI S. 553) erlässt die Juragruppe, Zweckverband Wasserversorgung, folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Juragruppe, Zweckverband Wasserversorgung, erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben
1. für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder
2. für tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten

- bei bebauten Grundstücken auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m²,

- bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m² begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen, das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerb-lich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1, Alternative 1.

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere

- im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,

- im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

- im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäude-teils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 fest-gesetzt worden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.

§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 1,30 €
b) pro m² Geschossfläche 5,00 €

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ab-lösung besteht nicht.

§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung, sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, die auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist, mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9 Gebührenerhebung

Die Juragruppe, Zweckverband Wasserversorgung, erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).

§ 9a Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) bzw. nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3) bzw. Nenndurchfluss (Qn)

Q3 Dauerdurchfluss Jahresbetrag
2,5 m³/h 84,00 €/Jahr
4 m³/h 112,00 €/Jahr
6,3 m³/h / 10 m³/h 168,00 €/Jahr
16 m³/h 514,00 €/Jahr
25 m³/h 700,00 €/Jahr
ab 40 m³/h 1.120,00 €/Jahr

Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn)

Qn Nenndurchfluss Jahresbetrag
1,5 m³/h 84,00 €/Jahr
2,5 m³/h 112,00 €/Jahr
6 m³/h 168,00 €/Jahr
10 m³/h 514,00 €/Jahr
15 m³/h 700,00 €/Jahr
ab 40 m³/h 1.120,00 €/Jahr

§ 10 Verbrauchsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 2,10 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichten Wasserzähler festgehalten. Er ist von der Juragruppe, Zweckverband Wasserversorgung, zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr 2,10 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

§ 11 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit der Wasserentnahme.
(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 12 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, setzt die Juragruppe, Zweckverband Wasserversorgung, die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

(3) Der Gebührenschuldner ist zu Teilzahlungen nicht berechtigt.

§ 14 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Juragruppe, Zweckverband Wasserversorgung, für die Höhe der Schuld Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung vom 08.12.2011 tritt am 01.01.2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.12.1994 außer Kraft.

Pegnitz, den 01.12.2023
Juragruppe, Zweckverband Wasserversorgung

Thümmler, Verbandsvorsitzender