Satzungen der Juragruppe: Verbandssatzung

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1. Satzung des Zweckverbandes
2. Wasserabgabesatzung
3. Beitrags- und Gebührensatzung
4. Kostensatzung
5. Entschädigungssatzung


Verbandssatzung
der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung
vom 01.01.2021


Die Juragruppe, Zweckverband Wasserversorgung, erlässt auf Grund Art. 44, 19 und 34 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit – KommZG -, BayRS 2020-6-1-I, folgende Verbandssatzung vom 01.01.2021

geändert durch:
1. Änderungssatzung vom 01.12.2022 / tritt in Kraft am 01.01.2023

 

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Rechtsstellung

(1) Der Zweckverband führt den Namen „Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung“. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Pegnitz.
(3) Das Stammkapital des Zweckverbandes beträgt 10 Millionen €.
(4) Der Zweckverband hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein

§ 2 Verbandsmitglieder

(1) Verbandsmitglieder sind
- Stadt Hollfeld, Lkr. Bayreuth
- Stadt Pegnitz, Lkr. Bayreuth
- Stadt Pottenstein, Lkr. Bayreuth
- Stadt Waischenfeld, Lkr. Bayreuth
- Gemeinde Ahorntal, Lkr. Bayreuth
- Gemeinde Hummeltal, Lkr. Bayreuth
- Gemeinde Plankenfels, Lkr. Bayreuth
- Gemeinde Königsfeld, Lkr. Bamberg.
(2) Andere Gemeinden und Zweckverbände können dem Zweckverband beitreten. Der Zweckverband kann in jedem Einzelfall die Bedingungen für die Aufnahme festsetzen. Der Beitritt bedarf eines schriftlichen Antrags des aufnahmewilligen neuen Mitglieds, einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluss eines Rechnungsjahres aus dem Zweckverband austreten, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erklärt werden; er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen (Art. 46 Abs. 2 KommZG), bleibt unberührt.

§ 3 Versorgungsgebiet (räumlicher Wirkungsbereich)

(1) Das Versorgungsgebiet (räumlicher Wirkungsbereich) des Zweckverbandes umfasst:
1. ihr Verbandsgebiet, namentlich
a) das Gebiet der Stadt Hollfeld mit den Gemeindeteilen Drosendorf a. d. Aufseß, Freienfels, Gottelhof, Hainbach, Hollfeld, Höfen, Moggendorf, Neidenstein, Pilgerndorf, Schönfeld, Stechendorf, Treppendorf, Wei-her, Welkendorf und Wohnsdorf
b) das Gebiet der Stadt Pegnitz mit allen Gemeindeteilen
c) das Gebiet der Stadt Pottenstein mit den Gemeindeteilen Altenhof, Elbersberg, Geusmanns, Hohenmirsberg, Kirchenbirkig, Kleinkirchenbirkig, Kühlenfels, Mandlau, Mittelmühle, Neugeusmanns, Prüllsbirkig, Regenthal, Rupprechtshöhe, Schüttersmühle, Schwirz, Trägweis, Vorderkleebach, Waidach, Wannberg, Weidenhüll II (bei Elbersberg) und Weidenloh
d) das Gebiet der Stadt Waischenfeld mit den Gemeindeteilen Eichenbirkig, Gösseldorf, Heroldsberg, Köttweinsdorf, Kugelau, Langenloh, Löhlitz, Nankendorf, Neusig, Saugendorf, Schönhof, Waischenfeld und Zeubach
e) das Gebiet der Gemeinde Plankenfels mit den Gemeindeteilen Eichenmühle, Kaupersberg, Meuschlitz, Neuwelt, Plankenfels, Plankenstein, Ringau, Scherleithen, Schlotmühle und Schrenkersberg, Schressendorf, Wadendorf
f) das Gebiet der Gemeinde Königsfeld mit den Gemeindeteilen Königsfeld, Kotzendorf und Voitmannsdorf
g) das Gebiet der Gemeinde Ahorntal mit den Gemeindeteilen Fuchshof, Klausstein, Oberailsfeld, Pfaffenberg 20, Pfaffenberg 22, Pfaffenberg 30, Rabenstein 34 und Schweinsmühle
h) das Gebiet der Gemeinde Hummeltal mit den Gemeindeteilen Hinterkleebach und Muthmannsreuth
2. gemäß den Zweckvereinbarungen
a) den Ortsteil Moschendorf des Marktes Gößweinstein
b) den Weiler Schnackenwöhr der Gemeinde Mistelgau
(2) Änderungen im Versorgungsgebiet des Zweckverbandes bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Verbandsmitglieds und der Verbandsversammlung. Für die Herausnahme von Ortsteilen eines Verbandsmitglieds aus dem Versorgungsbereich (Teilaustritt) gilt § 2 Abs. 3 der Satzung entsprechend.

§ 4 Aufgaben des Zweckverbandes und der Verbandsmitglieder

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage einschließlich der Ortsnetze für den in § 3 genannten räumlichen Wirkungsbereich herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erweitern, sowie die Abgabe von Trink- und Brauchwasser entsprechend den einschlägigen DIN-Vorschriften an die Endabnehmer innerhalb des in § 3 Abs. 1 genannten Versorgungsgebietes im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zu gewährleisten. Der Zweckverband übernimmt die vorhandenen Anlageteile der Verbandsmitglieder, soweit sie für die Zweckverbandsanlage verwendbar und erforderlich sind.
(2) Nach Maßgabe seiner vorhandenen Kapazitäten kann der Zweckverband auch Dritte (Gemeinden, Gemeinde-verbände und Zweckverbände} für Bereiche, die nicht zum Versorgungsgebiet des Zweckverbandes gehören, mit Trink- und Brauchwasser versorgen, soweit dadurch die vorrangigen Interessen der Verbandsmitglieder nicht beeinträchtigt werden. Hierzu sind Wasserlieferungsverträge abzuschließen.
(3) Der Zweckverband ist gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts und erfüllt seine Aufgabe ohne Gewinnerzielungsabsicht. Etwaige Überschüsse aus Nebengeschäften (Wasserlieferung an Dritte, Bau und Installationen von Anschlüssen, etc.) sind zur Finanzierung der Aufgaben nach Absatz 1 zu verwenden.
(4) Die Rechte und Pflichten sowie die Befugnisse der Verbandsmitglieder aus der übertragenen Aufgabe gehen auf den Zweckverband über.
(5) Die Befugnis, Wasserabgabesatzungen und Beitrags- und Gebührensatzungen nach dem Kommunalabgabengesetz zu erlassen, geht auf den Zweckverband über.
(6) Die Aufgabe des Zweckverbandes nach Abs. 1 beinhaltet auch die Versorgung mit Löschwasser. Die für den Feuerschutz eingebauten Anlageteile erhalten die Verbandsmitglieder auf ihre Kosten gebrauchsfähig.
(7) Die Verbandsmitglieder gestatten dem Zweckverband die kostenlose Benutzung ihrer öffentlichen Verkehrsräume und der sonstigen ihrem Verfügungsrecht unterliegenden Grundstücke, soweit dies für die übertragene Aufgabe erforderlich ist. Werden von den Verbandsmitgliedern Grundstücke veräußert, auf oder in denen sich Anlageteile des Zweckverbandes befinden, so sorgen die Verbandsmitglieder in Absprache mit dem Zweckverband für die dingliche Sicherung dieser Anlageteile.
(8) Die Verbandsmitglieder übernehmen die Kosten für notwendige Veränderungen der hergestellten Wasserversorgungsanlagen des Zweckverbandes, soweit diese durch das Verbandsmitglied veranlasst werden.

II. Verfassung und Verwaltung

§ 5 Verbandsorgane

Die Organe des Zweckverbandes sind
1. die Verbandsversammlung
2. der Werkausschuss
3. der Verbandsvorsitzende
4. die Werkleitung

§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. Sie umfasst insgesamt 24 stimmberechtigte Mitglieder. Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband bis 31.12.2016 angehörten, entsenden mindestens zwei Verbandsräte, nach dem 31.12.2016 neu hinzugetretene Verbandsmitglieder entsenden zunächst einen Verbandsrat (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 KommZG); die gesetzlichen Vertreter der Verbandsmitglieder gehören der Verbandsversammlung kraft Amtes an (Art. 31 Abs. 2 KommZG).
(2) Die übrigen Sitze in der Verbandsversammlung werden unter den Verbandsmitgliedern nach dem Ausmaß der in ihrem Gebiet jeweils abgerechneten jährlichen Wassermenge verteilt. Die Berechnung wird alle sechs Jahre zu den allgemein in Bayern stattfindenden Kommunalwahlen nach dem Durchschnitt der vorausgegangenen drei Jahre neu vorgenommen. Bei Beitritt oder Ausscheiden von Verbandsmitgliedern ist die Sitzverteilung ebenfalls neu zu berechnen.
(3) Zu Vermeidung der Majorität eines einzelnen Verbandsmitglieds vereinbaren die Verbandsmitglieder Folgendes:
Führt die Sitzverteilung nach den Absätzen 1 und 2 dazu, dass ein einzelnes Verbandsmitglied über die absolute Mehrheit der satzungsgemäßen Sitze der Verbandsversammlung verfügt, entfällt ein Sitz dieses Verbandsmitglieds auf das Verbandsmitglied mit der höchsten abgerechneten jährlichen Wassermenge der übrigen Verbandsmitglieder.
(4) Jeder Verbandsrat hat einen Stellvertreter für den Fall seiner Verhinderung; Verbandsräte können nicht Stellvertreter sein. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter sind von den Verbandsmitgliedern dem Verbandsvorsitzenden schriftlich zu benennen. Beamte und Angestellte des Zweckverbandes können nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sein.
(5) Für Verbandsräte, die Kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamtes; entsprechendes gilt für ihre Stellvertreter. Die anderen Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden durch Beschluss der Vertreterorgane der Verbandsmitglieder bestellt, und zwar für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungsorgane, wenn Mitglieder dieser Organe bestellt werden, andernfalls für sechs Jahre. Die Bestellung nach Satz 2 kann durch Beschluss der Vertretungsorgane aus wichtigem Grund widerrufen werden; sie ist zu widerrufen, wenn ein Verbandsrat, der dem Vertretungsorgan eines Verbandsmitglieds angehört, vorzeitig aus dem Wahlamt oder der Vertretungskörperschaft ausscheidet. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.

§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung, Öffentlichkeit

(1) Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen.
Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf vierundzwanzig Stunden abkürzen.
(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte oder ein Verbandsmitglied unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist von den Sitzungen der Verbandsversammlung rechtzeitig zu unterrichten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Öffentlichkeit gelten entsprechend.

§ 8 Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.
(2) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde und die Werkleitung haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf ihren Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen hören.

§ 9 Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist, Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn alle Verbandsräte erschienen und mit ei-ner Beschlussfassung einverstanden sind.
(2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas Anderes vor-schreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden.
(4) Bei Wahlen gellen die Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächst-höhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.
(5) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitglieds, soweit dieses zustimmt, zugezogen werden. Verbandsräte, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass das in der Niederschrift vermerkt wird. Abschriften der Niederschrift sind unverzüglich den Verbandsmitgliedern und der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

§ 10 Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Aufgaben des Zweckverbandes werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen, soweit nicht nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), dieser Satzung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung der Verbandsvorsitzende, der Werkausschuss oder die Werkleitung selbständig entscheiden.
(2) Folgende Angelegenheiten können nicht auf den Verbandsvorsitzenden, den Werkausschuss oder die Werkleitung übertragen werden:
1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienen-den Einrichtungen;
2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen;
3. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzungen, über die Nachtragshaushaltssatzungen und die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung;
4. die Beschlussfassung über den Finanzplan;
5. die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entlastung;
6. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter, die Bestellung der Mitglieder des Werkausschusses und die Festsetzung von Entschädigungen;
7. die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse;
8. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;
9. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern;
10. die Bestellung der Werkleitung sowie Berufung und Abberufung ihrer Mitglieder und deren Stellvertreter;
11. die Beschlussfassung über den Beitritt neuer Verbandsmitglieder und die Veränderung des Versorgungsgebietes.

§ 11 Rechtsstellung der Verbandsräte

(1) Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Entschädigung des/der Verbandsvorsitzenden, dessen Stellvertreters und der Verbandsräte ist in einer separaten Entschädigungssatzung geregelt.

§ 12 Zusammensetzung des Werkausschusses

(1) Der Werkausschuss besteht, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus sechs Mitgliedern.
Davon stellen
die Stadt Pegnitz 2 Mitglieder
die Stadt Hollfeld 1 Mitglied
die Stadt Waischenfeld 1 Mitglied
die Stadt Pottenstein 1 Mitglied
die Gemeinde Plankenfels 1 Mitglied
Die genannten Verbandsmitglieder entsenden ihre gesetzlichen Vertreter in den Werkausschuss. Die Stadt Pegnitz entsendet darüber hinaus einen weiteren ihrer Verbandsräte als Werkausschussmitglied.
(2) Dem Werkausschuss gehören auch der Verbandsvorsitzende und der stellvertretende Verbandsvorsitzende an, soweit sie nicht bereits aufgrund des Absatzes 1 in den Ausschuss berufen sind. Ist der Verbandsvorsitzende nicht ursprüngliches Mitglied der Verbandsversammlung, so steht ihm kein Stimmrecht im Werkausschuss zu.
(3) Die Vertretung der Werkausschussmitglieder richtet sich nach § 6 Abs. 3 der Satzung.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Werkausschusses

Für die Sitzungen und Beschlüsse des Werkausschusses gelten die §§ 8 und 9 entsprechend. Die Sitzungen des Werkausschusses sind öffentlich, soweit die einschlägigen Bestimmungen der Bayerischen Gemeindeordnung nicht entgegenstehen.

§ 14 Aufgaben des Werkausschusses

(1) Der Werkausschuss ist zuständig:
1. die Beamten des Zweckverbandes ab Besoldungsgruppe A 9 im Rahmen des Stellenplanes zu ernennen, zu einem anderen Dienstherrn abzuordnen oder zu versetzen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen;
2. die Angestellten und Arbeiter des Zweckverbandes ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt im Rahmen des
Stellenplanes einzustellen, höherzugruppieren und zu kündigen;
3. die Entscheidung über Altersteilzeit der Zweckverbandsbediensteten unabhängig von der Entgeltgruppe;
4. im Rahmen der Mittelbewirtschaftung des beschlossenen Wirtschaftsplanes Lieferungen und Leistungen in der Höhe bis 500.000,00 € netto (bisher 300.000,00 € netto) zu vergeben;
5. Maßnahmen gegen Verbandsmitglieder zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Zweckverband einzuleiten;
6. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes zu beschließen, soweit sie den Betrag bis 100.000,00 € netto (bisher 60.000,00 € netto) beinhalten (§ 15 Abs. 5 Satz 2
EBV);
7. Erfolgs gefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 EBV) zu beschließen, soweit sie den Betrag bis 100.000,00 € netto (bisher 60.000,00 € netto) beinhalten;
8. für die Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie für den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 500.000,00 € netto (bisher 300.000,00 € netto) nicht übersteigen;
9. Entscheidung über den Erlass, die Änderung und Rücknahme von Bescheiden, Entscheidungen oder Allgemeinverfügungen im Rahmen des Satzungsvollzugs, insbesondere Bescheide über Beiträge und Gebühren (einschließlich Sonderfällen, wie z.B. Duldungsbescheide, Haftungsbescheide, Gestaltungsmissbrauch etc.), Grundstücksanschlusskosten, Ausübung von Anschluss- und Benutzungszwang, Beschränkung und Ausnahmen davon, Ausübung von Satzungsrechten und -befugnissen ab einem Betrag oder Wert in Höhe von über 100.000,00 € netto;
10. Entscheidung über Abhilfe oder Nichtabhilfe und Vorlage im Widerspruchs-Verfahren unabhängig vom Betrag oder Wert;
11. für den Erlass von Forderungen und den Abschluss von außergerichtlichen Verfahren, sowie den Erlass und die Niederschlagung von Beitrags- und Gebührenforderungen sowie sonstige Billigkeitsmaßnahmen diesbezüglich, soweit sie im Einzelfall den Betrag bis 100.000,00 € netto (bisher 60.000,00 € netto) umfassen;
12. die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Beauftragung von Bevollmächtigten oder Rechtsanwälten, Klageerhebung/Antragstellung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen, mit einem Streitwert bis 100.000,00 € netto (bisher 60.000,00 € netto); gleiches gilt für Schiedsvereinbarungen;
13. den Abschluss von Sondervereinbarungen für Grundstücke außerhalb des Versorgungsgebietes, für die ein Anschlussrecht nicht besteht;
14. für die Stundung und die zwangsweise Durchsetzung von Beitrags- und Gebührenforderungen, soweit sie im Einzelfall den Betrag 100.000,00 € netto (bisher 60.000,00 € netto) beinhalten;
15. den Erwerb sowie die Ersteigerung von Grundstücken für den Bau und die Erweiterung von Verbandsanlagen, mit einem Kaufpreis bis zu 500.000,00 € netto (bisher 300.000,00 € netto);
16. den Erwerb sowie die Ersteigerung von Rechten an Grundstücken Dritter zu Gunsten des Zweckverbandes, soweit deren Wert den Betrag bis zu 500.000,00 € netto (bisher 300.000,00 € netto) beinhaltet.
(2) Der Werkausschuss ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm durch Einzelbeschluss der Verbandsversammlung übertragen werden.

§ 15 Rechtstellung der Mitglieder des Werkausschusses

Die Mitglieder des Werkausschusses sind ehrenamtlich tätig. Ihre Entschädigung richtet sich nach § 11 Abs. 2 (bisher Abs. 3).

§ 16 Wahl des Verbandsvorsitzenden und des Stellvertreters

(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung gewählt. Der Verbands-vorsitzende soll nach Art. 35 Abs. 1 KommZG der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein. Nach Art. 35 Abs. 3 KommZG kann hiervon abgewichen werden.
(2) Ist der Verbandsvorsitzende nicht ursprüngliches Mitglied der Verbandsversammlung, ändert dies nicht die An-zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung nach § 6 Abs. 1 Satz 2. Der Verbandsvorsitzen-de hat dann kein eigenes Stimmrecht in der Verbandsversammlung.
(3) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.

§ 17 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen.
(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen. Er erfüllt die ihm im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben.
(3) Der Verbandsvorsitzende ist insbesondere zuständig für
1. den Erwerb sowie die Ersteigerung von Grundstücken für den Bau und die Erweiterung von Verbandsanlagen, mit einem Kaufpreis bis zu 30.000,00 € netto (bisher 10.000,00 € netto);
2. den Erwerb sowie die Ersteigerung von Grundstücken für den Trinkwasserschutz oder für Schutzgebietsmaßnahmen mit einem Kaufpreis bis zu 150.000,00 € netto;
3. den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter zu Gunsten des Zweckverbandes mit einem Wert bis zu 30.000,00 € netto (bisher 10.000,00 € netto) sowie die Verpachtung unbebauter und für betriebliche Zwecke nicht benötigter Grundstücke;
4. die Aufnahme von Kassenkrediten in Höhe des durch die Haushaltssatzung festgelegten Betrages;
5. die Mittelbewirtschaftung im Rahmen des beschlossenen Wirtschaftsplanes und der damit einhergehende Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Wert bis zu 80.000,00 € netto
(bisher 50.000,00 € netto);
6. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes zu beschließen, soweit sie den Betrag bis 50.000,00 € netto (bisher 30.000,00 € netto) beinhalten (§ 15 Abs. 5 Satz 2 EBV);
7. Erfolgs gefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 EBV) zu beschließen, soweit sie den Betrag bis 50.000,00 € netto (bisher 30.000,00 € netto) beinhalten;
8. Der Erlass, die Änderung und Rücknahme von Bescheiden, Entscheidungen oder Allgemeinverfügungen im Rahmen des Satzungsvollzugs, insbesondere Bescheide über Beiträge und Gebühren (einschließlich Sonderfällen, wie z.B. Duldungsbescheide, Haftungsbescheide, Gestaltungsmissbrauch etc.), Grundstücksanschlusskosten, Ausübung von Anschluss- und Benutzungszwang, Beschränkung und Ausnahmen davon, Ausübung von Satzungsrechten und -befugnissen bis zu einem Betrag oder Wert in Höhe von 100.000,00 € netto;
9. für den Erlass von Forderungen und den Abschluss von außergerichtlichen Verfahren, den Erlass und die Niederschlagung von Beitrags- und Gebührenforderungen sowie sonstige Billigkeitsmaßnahmen diesbezüglich, soweit sie im Einzelfall den Betrag bis 5.000,00 € netto (bisher 2.500,00 € netto) umfassen;
10. die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Beauftragung von Bevollmächtigten oder Rechtsanwälten, Klageerhebung/Antragstellung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen, mit einem Streitwert bis 25.000,00 € netto (bisher 10.000,00 € netto); gleiches gilt für Schiedsvereinbarungen;
11. den Abschluss von Sondervereinbarungen für Grundstücke innerhalb des Versorgungsgebietes, für die ein Anschlussrecht nicht besteht;
12. für die Stundung und die zwangsweise Durchsetzung von Beitrags- und Gebührenforderungen, soweit sie im Einzelfall den Betrag bis 10.000,00 € netto beinhalten;
13. die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten des Zweckverbandes bis Besoldungsgruppe A 8;
14. die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung und Entlassung von Arbeitnehmern bis Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu
einem entsprechenden Entgelt.
(4) Weitere Zuständigkeiten hinsichtlich der Personalorganisation und der Führung der Dienst- und Betriebsstätte re-gelt die Verbandsversammlung in einer Geschäftsordnung.
(5) Der Verbandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter der Beamten und führt die Dienstaufsicht über die Beschäftigten des Zweckverbandes.
(6) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 10 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
(7) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinem Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes übertragen.
(8) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein. Dies gilt nicht für ständig wiederkehren-de Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind.
(9) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender des Werkausschusses.
(10) Der Verbandsvorsitzende erlässt anstelle der Verbandsversammlung und des Werkausschusses für den Zweckverband dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbaren Geschäfte.

§ 18 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden

Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Unbeschadet des § 11 erhält der Verbands-vorsitzende für seine Tätigkeit nach § 17 eine Aufwandsentschädigung, ebenso der Stellvertreter nach dem Maß seiner besonderen Inanspruchnahme. Die Verbandsversammlung setzt die Höhe dieser Entschädigung durch Beschluss fest.

§ 19 Die Werkleitung

(1) Die Werkleitung besteht aus einem, von der Verbandsversammlung bestellten, Mitglied (Werkleiter).
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes. Laufende Geschäfte sind insbesondere:
1. Selbständige verantwortliche Leitung des Zweckverbandes einschließlich Organisation und Geschäftsleitung;
2. Wiederkehrende Geschäfte, z.B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, auch soweit die Gegenstände auf Lager genommen werden;
3. Der Erlass, die Änderung und Rücknahme von Bescheiden, Entscheidungen oder Allgemeinverfügungen im Rahmen des Satzungsvollzugs, insbesondere Bescheide über Beiträge und Gebühren (einschließlich Sonderfällen, wie z.B. Duldungsbescheide, Haftungsbescheide, Gestaltungsmissbrauch etc.), Grundstücksanschlusskosten, Ausübung von Anschluss- und Benutzungszwang, Beschränkung und Ausnahmen davon, Ausübung von Satzungsrechten und -befugnissen bis zu einem Betrag oder Wert in Höhe von 50.000,00 € net-to;
4. Vollzug von Beschlüssen zum Erlass, Änderung und Rücknahme von Bescheiden, Entscheidungen oder All-gemeinverfügungen des Werkausschusses und des Verbandsvorsitzenden, soweit sie kein laufendes Geschäft der Werkleitung sind;
5. Vorbereitung der Entscheidung des Werkausschusses über Abhilfe oder Nichtabhilfe bei Widersprüchen, Vollzug der diesbezüglichen Entscheidung des Werkausschusses und ggf. Vorlage an die Widerspruchsbehörde;
6. Der Vollzug und die Überwachung von Billigkeitsentscheidungen des Werkausschusses und des Verbandsvorsitzenden.
(3) Die Werkleitung ist insbesondere zuständig für:
1. den Erwerb sowie die Ersteigerung von Grundstücken für den Bau und die Erweiterung von Verbandsanlagen, mit einem Kaufpreis bis zu 15.000,00 € netto (bisher 5.000,00 € netto);
2. den Erwerb sowie die Ersteigerung von Grundstücken für den Trinkwasserschutz oder für Schutzgebietsmaßnahmen mit einem Kaufpreis bis zu 80.000,00 € netto;
3. den Erwerb sowie die Ersteigerung von Rechten an Grundstücken Dritter zu Gunsten des Zweckverbandes mit einem Wert bis zu 15.000,00 € netto (bisher 5.000,00 € netto);
4. die Mittelbewirtschaftung im Rahmen des beschlossenen Wirtschaftsplanes und der damit einhergehende Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Wert bis zu 50.000,00 € netto (bisher 25.000,00 € netto);
5. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes zu beschließen, soweit sie den Betrag bis zu 25.000,00 € netto (bisher 15.000,00 € netto) beinhalten (§ 15 Abs. 5 Satz 2 EBV);
6. Erfolgs gefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 EBV) zu beschließen, soweit sie den Betrag bis zu 25.000,00 € netto (bisher 15.000,00 € netto) beinhalten;
7. für den Erlass von Forderungen und den Abschluss von außergerichtlichen Verfahren, den Erlass und die Niederschlagung von Beitrags- und Gebührenforderungen sowie sonstige Billigkeitsmaßnahmen diesbezüglich, soweit sie im Einzelfall nicht mehr als 2.500,00 € netto (bisher 1.250,00 € netto) betragen;
8. die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Beauftragung von Bevollmächtigten oder Rechtsanwälten, Klageerhebung/Antragstellung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen, mit einem Streitwert bis zu 15.000,00 € netto (bisher 5.000,00 € netto), gleiches gilt für Schiedsverfahren;
9. für die Stundung und die zwangsweise Durchsetzung von Beitrags- und Gebührenforderungen, soweit sie im Einzelfall den Betrag bis zu 5.000,00 € nicht übersteigen.
(4) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 3 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der zehnfache Jahresbetrag anzusetzen.
(5) In Angelegenheiten des Zweckverbandes vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte bzw. um Geschäfte nach Abs. 3 handelt, den Zweckverband nach außen. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.
(6) Die Werkleitung hat dem Verbandsvorsitzenden monatlich und dem Werkausschuss halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen.
(7) Die Verbandsversammlung kann der Werkleitung durch gesonderten Beschluss unbeschadet des § 10 Abs. 2 weitere ihrer Angelegenheiten mit Zustimmung von Werkausschuss und Verbandsvorsitzendem zur selbständigen Erledigung übertragen.
(8) Die Werkleitung ist Vorgesetzte aller weiteren Beschäftigten des Zweckverbandes. Ihr obliegen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbandsaufgaben und zur Einhaltung aller sicherheitsrechtlichen Vorgaben in alleiniger Weise der Personaleinsatz, das Delegationsrecht und das Recht, Anweisungen zu erteilen.

III. Wirtschaftliche Haushaltsführung

§ 20 Anzuwendende Vorschriften

(1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes finden die einschlägigen Vorschriften für die Eigenbetriebe der Gemeinden, Landkreise und Bezirke entsprechende Anwendung.
(2) Überörtliches Prüfungsorgan ist der Bayerische Kommunale Prüfungsverband in München.

§ 21 Haushaltssatzung

(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern rechtzeitig, spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung, zu übermitteln.
Die Haushaltssatzung enthält
a) die Festsetzung der Abschlusszahlen des Wirtschaftsplans, getrennt nach Erfolgsplan und Finanzplan;
b) die Angabe über die Umlagefestsetzung;
c) die Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite;
d) die Festsetzung des Höchstbetrages der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben im Finanzplan bestimmt sind.
(2) Die Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres zu beschließen und mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Genehmigungen erforderlich sind, nach Erteilung der Genehmigungen, sonst einen Monat nach der Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach § 26 Abs. 1 bekanntgemacht.

§ 22 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt in seinem Wirkungsbereich Beiträge und Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts. Der Aufwand des Zweckverbandes für den Betrieb, die Unterhaltung und die Erneuerung der Verbandsanlagen und -einrichtungen einschließlich des Aufwands für den Schuldendienst soll durch die regelmäßigen Einnahmen aus den Benutzungsgebühren und den abgeschlossenen Wasserlieferungsverträgen gedeckt werden.
(2) Der durch Beiträge, Gebühren und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Hierzu kann eine Investitionsumlage und eine Betriebskostenumlage erhoben werden. Der Umlegungsschlüssel richtet sich nach den jährlichen Wassermengen, die in den zurückliegenden drei Wirtschaftsjahren im Versorgungsgebiet verbraucht wurden. Die Verbandsversammlung kann bei der Erhebung von Investitionsumlagen eine von diesem Verteilungsschlüssel abweichende Regelung beschließen.
(3) Beim Abschluss von Wasserlieferungsverträgen (§ 4 Abs. 2) können zur Deckung des Herstellungs-, Erweiterungs- oder Erneuerungsaufwands auch einmalige Investitionsentgelte erhoben werden.

§ 23 Festsetzung und Zahlung der Umlagen

(1) Soweit Umlagen zu erheben sind, sind diese in der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr festzusetzen. Die Umlagesätze können während des Haushaltsjahres nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.
(2) Bei der Festsetzung der Umlagen sind anzugeben:
a) Die Höhe des durch Zuschüsse, Beiträge, Gebühren und Kredite sowie sonstige Einnahmen nicht gedeck-ten jeweiligen Finanzbedarfs (Umlagesoll);
b) Der auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallende durchschnittliche jährliche Wasserverbrauch der zurückliegenden drei Wirtschaftsjahre (Bemessungsgrundlage),
c) der jeweilige Umlagebetrag je m3 (Umlagesatz) und
d) die Gesamthöhe des jeweiligen Umlagebetrages für jedes Verbandsmitglied.
(3) Die Umlagebeträge sind den einzelnen Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen (Umlagebescheid). Aus dem Bescheid muss hervorgehen, wie der Umlagebetrag berechnet wurde.
(4) Die Umlagen werden mit 1/4 ihrer Jahresbeträge am 10. jedes dritten Quartalmonats fällig. Abweichungen können im Umlagebescheid festgelegt werden. Werden die Umlagen nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen Verbandsmitgliedern Verzugszinsen bis zu 1 v. H. für den Monat gefordert werden.
(5) Sind die Umlagen bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufige vierteljährliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Umlagen für das laufende Haushaltsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen.

§ 24 Kassenverwaltung

Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung bestellt. Sie dürfen Zahlungen weder selbst anordnen noch bei ihrer Anordnung mitwirken.

§ 25 Jahresabschluss, Prüfung

(1) Die Werkleitung legt den Jahresabschluss über den Werkausschuss der Verbandsversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres vor.
(2) Der Jahresabschluss ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres örtlich zu prüfen. Die Verbandsversammlung bedient sich hierzu eines aus ihrer Mitte zu bildenden Prüfungsausschusses. Dieser be-steht aus vier Verbandsräten, die von der Verbandsversammlung bestimmt werden. Weiter bestellt die Verbandsversammlung ein Prüfungsausschussmitglied zum Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses und dessen Vorsitzender werden für die Dauer der jeweiligen kommunalen Wahlperiode, bzw. bis zur Aufgabe des kommunalen Wahlamtes oder bei Ausscheiden aus der Verbandsversammlung innerhalb einer kommunalen Wahlperiode, bestimmt.
(3) Nach der örtlichen Prüfung wird der Jahresabschluss von der Verbandsversammlung festgestellt.
(4) Die überörtliche Rechnungsprüfung findet alsbald nach der Feststellung des Jahresabschlusses statt. Für die Prüfung des kaufmännischen Abschlusses und der Bilanz gelten Art. 107 der Gemeindeordnung und die einschlägigen handelsrechtlichen Bestimmungen. Die hierfür vorzusehende Prüfungsinstitution ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres von der Verbandsversammlung zu bestimmen und vom Verbandsvorsitzenden zu beauftragen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 26 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt des Landkreises Bayreuth bekanntgemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin. Die Satzungen und Verordnungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes eingesehen werden.
(2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörde kann darüber hinaus eine Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Bayreuth veranlassen.

§ 27 Auflösung

(1) Für die Änderung der Verbandsaufgaben, den Austritt und den Ausschluss von Verbandsmitgliedern und die Auflösung des Zweckverbandes gelten Art. 44 bis 46 KommZG.
(2) Wird der Zweckverband aufgelöst, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit übergehen, so haben die Verbandsmitglieder die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen.
(3) Findet eine Abwicklung statt, so haben die beteiligten Gemeinden das Recht, die auf ihrem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Im Übrigen ist das Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach dem Verhältnis. der von ihnen insgesamt entrichteten Investitionsumlagebeträge zu verteilen. Soweit das Vermögen die entrichteten Investitionsbeträge übersteigt, darf es nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
(4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so wird es mit dem Betrag abgefunden, den es bei der Auflösung erhalten würde, wenn der Zweckverband zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aufgelöst werden würde. Es hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens unter Anrechnung auf seinen Abfindungsanspruch zum geschätzten Zeit-wert zu übernehmen. Der Abfindungsanspruch wird drei Jahre nach dem Ausscheiden, spätestens im Fall der Auflösung des Zweckverbandes fällig. Die Beteiligten können für die Berechnung und Fälligkeit des Abfindungsanspruches eine abweichende Regelung vereinbaren.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Verbandssatzung vom 16.12.2020 tritt zum 01.01.2021 in Kraft
(2) Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 11.04.2014, gültig ab 01.05.2014, außer Kraft.

Pegnitz, 01.12.2022
Juragruppe, Zweckverband Wasserversorgung

Thümmler, Verbandsvorsitzender